Gebührenordnung
für die Musikschule des Musikschulverbandes Espelkamp-Rahden-Stemwede
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S.136), § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), §§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) und des § 11 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes des Musikschulverbandes Espelkamp-Rahden-Stemwede vom 02.September 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. November 2016, hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Musikschule des Zweckverbandes des Musikschulverbandes Espelkamp-Rahden-Stemwede beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
- Für die Teilnahme an Unterrichten der Musikschule und für die Entleihe von Instrumenten und Zubehör werden Gebühren erhoben. Die Unterrichtsgebühr bezieht sich auf Art und Dauer des einmal wöchentlich erteilten Unterrichts und wird als Jahres summe für ein Kalenderjahr berechnet. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 4 dieser Satzung.
- Von Erwachsenen ab dem 21. Lebensjahr werden um 25 % höhere Gebühren gem. § 4 dieser Satzung erhoben.
- Diese Gebührenordnung gilt nur für Schüler/innen aus Espelkamp, Rahden und Stemwede. Aus anderen Gemeinden kommende Schüler/innen haben um 50 % höhere Gebühren zu entrichten. Für auswärtige Schüler, die Schulen im Verbandsgebiet besuchen, wird kein Gebührenzuschlag erhoben.
- Für die Teilnahme an Instrumentalensembles, Chor und Orchester werden keine Gebühren erhoben, sofern der/die Teilnehmer/in Schüler/in der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.
- Im Falle von höherer Gewalt (z.B. Infektionskrankheiten, extreme Wetterlagen etc.) kann die Musikschule einen Wechsel zur Unterrichtsform Distanzunterricht vornehmen. Die Gebührenpflicht wird nur in begründeten Ausnahmefällen ausgesetzt. Die Entscheidung hierüber trifft jeweils die Musikschulleitung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistungen durch Dritte leistungspflichtig ist. Bei nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen sind Gebührenschuldner stets die gesetzlichen Vertreter.
§ 3 Schuljahr
Das Schuljahr in der Musikschule beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
§ 4 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Gebührenschuld für den Unterricht (Unterrichtsgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Aufnahme in die Musik schule. Die Unterrichtsgebühr wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahresgebühr anteilig bis zum Kalenderjahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.
- Die Unterrichtsgebühren werden grundsätzlich mit der Erhebung fällig und im Leistungsbescheid ausgewiesen. Sie sind in vier Raten zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. fällig.
- Die Gebührenschuld für die Entleihe von Instrumenten und Zubehör (Entleihgebühr) entsteht mit dem ersten des Monats der Entleihe. Die Entleihgebühr wird für das laufende Kalenderjahr festgesetzt und durch Leistungsbescheid erhoben. Ist der Tag der Entleihe nicht der Beginn des jeweiligen Schuljahres, wird die Entleihgebühr für das laufende Schuljahr mit 1/12 der Jahres gebühr anteilig bis zum Kalenderjahresende festgesetzt und für diesen Zeitraum im Voraus erhoben.
- Die Entleihgebühr wird mit ihrer Erhebung fällig. Kommt der Gebührenschuldner mit einer Rate um mehr als einen Monat in Verzug, ist das Instrument und/oder Zubehör sofort zurückzugeben.
- Unterrichts- und Entleihgebühren sind auch in den Ferienmonaten zu entrichten.
- Ist beim Einzug der Gebührenschuld (Unterrichts-, Entleihgebühr) durch SEPA-Lastschriftmandat das Bankkonto des Gebührenschuldners nicht gedeckt oder wird durch andere Gründe, die nicht vom Zweckverband verursacht sind, durch die Bank eine Rücklastschrift veranlasst, so trägt der Gebührenschuldner die dadurch entstandenen Kosten.
Tarif zur Gebührenordnung
Tarif zur Gebührenordnung ab 01.08.2025
Tarif-Nr. | Art des Unterrichtes | Minuten | ab 01.08.2025 mtl. Gebühr € |
jährliche Gebühr € | ab 01.08.2026 mtl. Gebühr € |
jährliche Gebühr € |
---|---|---|---|---|---|---|
1. | Musik. Früherziehung | 45 | 23,50 | 282,00 | 24,20 | 290,40 |
2. | Musik. Grundunterricht | 45 | 23,50 | 282,00 | 24,20 | 290,40 |
3. | Gruppenunterricht (Instrumental) |
|||||
3.1 | 6-10 Schüler/innen | 45 | 30,90 | 370,80 | 31,80 | 381,60 |
3.2 | 4-5 Schüler/innen | 45 | 39,60 | 475,20 | 40,70 | 488,40 |
3.3 | 3 Schüler/innen | 45 | 49,40 | 592,80 | 50,90 | 610,80 |
3.4 | 2 Schüler/innen | 45 | 61,80 | 741,60 | 63,70 | 764,40 |
3.5 | 2 Schüler/innen | 30 | 40,80 | 489,60 | 42,00 | 504,00 |
4 | Einzelunterricht | |||||
4.1 | Einzelunterricht | 45 | 111,20 | 1334,40 | 114,60 | 1375,20 |
4.2 | Einzelunterricht | 30 | 74,20 | 890,40 | 76,40 | 916,80 |
5 | Ergänzungsunterricht | |||||
5.1 | Ensemble, Orchester, Chor, Musiktheorie u.a. |
|||||
5.1.1 | für Schüler/innen der Unterrichtsart 1.-4. |
gebührenfrei | gebührenfrei | gebührenfrei | gebührenfrei | |
5.1.2 | für andere Personen | 14,80 | 177,60 | 15,30 | 183,60 | |
6 | Sonstiges | |||||
Miete für musikschuleigene Instrumente: |
14,80 | 177,60 | 15,30 | 183,60 | ||
§ 5 Ermäßigungen, Erlass
- Eine Ermäßigung der Gebühren oder ein Erlass wird auf Antrag gewährt
a. aus sozialen Gründen (Abs. 2)
b. bei Unterricht von Geschwistern (Abs. 3) und
c. bei Unterricht in mehreren Fächern (Abs. 4).
Anträge auf Ermäßigung können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden. Alle Ermäßigungen bzw. Erlasse werden auf ein Jahr befristet. Die Reihenfolge der Ermäßigung:
a. Sozialermäßigung
b. Geschwisterermäßigung
c. Mehrfächerermäßigung - Für Schüler*innen, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bzw. XII bzw. Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird eine Sozialermäßigung von 30 % gewährt.
- Werden Geschwister einer Familie in der Musikschule unterrichtet, so wird für das 2. Kind eine Ermäßigung von 10 %, für das 3. und jedes weitere Kind eine Ermäßigung von jeweils weiteren 10 % der vollen Gebühr gewährt. Der/die Schüler/in, für den/die die höchsten Gebühren zu zahlen sind, gilt als erstes, das Kind mit dem nächstniedrigeren Gebührensatz als 2. bzw. 3. Kind. Die Ermäßigung gilt nicht für Erwachsene und auch nicht für die Überlassung von Instrumenten.
- Bei Unterrichtung in zwei gebührenpflichtigen Unterrichtsfächern je Schüler*in wird für das Fach mit der geringeren Gebühr eine Ermäßigung von 20 % der vollen Gebühr gewährt. Bei Unterrichtung in 3 gebührenpflichtigen Fächern je Schüler*in wird für die zwei Fächer mit den geringeren Gebühren jeweils eine Ermäßigung von 20% der vollen Gebühr gewährt.
- Ändert sich die gemäß § 4 zu zahlende Gebühr durch eine Heraufsetzung oder Verminderung der Gruppenstärke, erfolgt eine Neuberechnung zum Beginn des nächsten Monats.
§ 6 Beendigung des Leistungsverhältnisses, Entfallen der Gebührenschuld
- Die ersten drei Monate nach der Unterrichtsaufnahme gelten als Probezeit. Für die Kurse „Musikalische Früherziehung“ sowie „Musikalische Grundausbildung“ gilt jeweils eine Probezeit von 6 Wochen. Diese entbindet jedoch nicht von der Zahlung des Entgeltes für den in Anspruch genommenen Unterricht. Die Ferien- und Feiertagsregelungen der öffentlichen allgemeinbilden den Schulen gelten auch für die Musikschule.
- Nach der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis zum Ende eines Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli) durch den Gebührenschuldner oder die Musikschulleitung beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem anderen Vertragspartner, die mindestens zwei Monate vor Beendigung zugegangen sein muss.
- Das Unterrichtsverhältnis kann während des Schuljahres aus wichtigem Grund, insbesondere bei Umzug, beendet werden. In diesem Fall endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Überzahlungen werden dem Gebührenschuldner unverzüglich erstattet. Ausstehende Gebühren werden sofort fällig.
- Für die Entleihe von Instrumenten und Zubehör gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 7 Unterrichtsangebot
- Schüler/-innen haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsort, eine bestimmte Unterrichtsform, ein bestimmtes Unterrichtsdatum oder auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft.
- Die Musikschule ist bei zu geringen Teilnehmerzahlen berechtigt, eine Gruppe neu zusammenzustellen, zwei Kurse an einem Ort zusammenzufassen oder die Unterrichtszeit zu verkürzen. Dies gilt auch wenn die Teilnehmerzahl während eines laufenden Gruppenangebotes abnimmt.
- Bietet die Musikschule Kursprojekte, Workshops etc. an, so werden Teilnehmergebühren für jedes Angebot gesondert festgelegt. Für Kursangebote gelten keine der unter § 5 genannten Ermäßigungen.
§ 8 Sonstiges
- Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft innerhalb eines Schulhalbjahres mehr als zweimal aus, werden die gezahlten Gebühren ab der dritten ausgefallenen Unterrichtsstunde am Ende eines Schulhalbjahres bzw. bei Beendigung des Unterrichtes anteilig erstattet. Der Antrag auf Rückerstattung ist nach Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres geltend zu machen. Diese Regelung entfällt, wenn der Unterricht vor- oder nachgegeben wird.
- Liegen die Gründe des Ausfalles in der Person des Schülers/der Schülerin, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühr. Nur bei Erkrankungen des Schülers/der Schülerin von drei oder mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die anteilige Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag und mit Vorlage eines ärztlichen Attestes erstattet bzw. verrechnet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Änderungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.